Die Führerscheinkontrolle stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Damit diese zulässig ist, braucht es eine Rechtsgrundlage. In der Regel stützt sich diese auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Verbindung mit der Haltersorgfaltspflicht. Gleichzeitig sind die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung zu beachten.
Praktische Umsetzung
- Frequenz: Eine Kontrolle pro Halbjahr ausreichend.
- Dokumentation: Es sollte nur die Kontrolle dokumentiert werden, nicht der Führerschein kopiert.
- Verfahren: Eine persönliche Sichtkontrolle ist meist datenschutzfreundlicher als digitale Verfahren, die Scans speichern.
Besonderheiten bei digitalen Lösungen
Immer mehr Unternehmen nutzen Apps oder digitale Tools für die Führerscheinkontrolle.
Dabei ist zu prüfen:
- Welche Daten werden erhoben und gespeichert?
- Wo werden diese gespeichert?
- Wer hat Zugriff darauf?
Der Datenschutzbeauftragte sollte frühzeitig eingebunden werden.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat das Thema in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 (S. 113–117) umfassend aufgegriffen. Er erläutert dabei nicht nur, worauf Arbeitgeber bei der Kontrolle von Personalausweisen ihrer Beschäftigten achten müssen, sondern weist auch auf die besondere gesetzliche Grundlage für das Kopieren von Personalausweisen hin (§ 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz). Gerade für größere Unternehmen mit einer eigenen Fuhrparkleitung ist das relevant, da dort häufig nicht jeder Mitarbeiter persönlich bekannt ist.
Lesen Sie mehr unter:
https://www.datenschutz-prodatis.com/nl/fuehrerscheinkontrollen_durch_arbeitgeber.pdf
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HBDI zur Führerscheinkontrolle:
https://www.datenschutz-prodatis.com/nl/Auszug_Fuehrerschein_TB_Hessen_LfD_53_2024.pdf
Vollständiger Tätigkeitsbericht des HBDI:
https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2025-05/53-tb-online.pdf