Kundenkonten im Webshop

Kundenkonten sind aus heutigen Webshops kaum noch wegzudenken: Sie vereinfachen Bestellungen, speichern Adress- und Zahlungsdaten und bieten zusätzliche Funktionen wie Wunschlisten oder Bestellhistorien. Gleichzeitig gehen sie jedoch mit umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen einher. 

Freiwilligkeit ist Pflicht 

Aktuelle Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses machen deutlich: Ein Kundenkonto darf grundsätzlich keine Voraussetzung für eine Bestellung sein. Stattdessen sollte immer eine Gastbestellung ermöglicht werden, es sei denn, es liegt ein klar begründeter Ausnahmefall vor. 

Einwilligung als zentrale Grundlage 

Für die Einrichtung eines Kundenkontos ist in der Praxis häufig eine Einwilligung nach Art. 6 DSGVO erforderlich. Diese muss: 

  • freiwillig erfolgen 
  • transparent und verständlich sein 
  • jederzeit widerrufen werden können (ohne Nachteile) 

Wichtig: Für zusätzliche Verarbeitungen, etwa Marketing, Profiling oder personalisierte Angebote, sind separate Einwilligungen notwendig. 

Registrierung datenschutzkonform gestalten 

Bereits im Anmeldeprozess werden häufig entscheidende Fehler gemacht. Achten Sie insbesondere auf:

  • Datenminimierung (nur notwendige Pflichtfelder) 
  • klare Information zu Zwecken und Datenverarbeitung 
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht 
  • nachweisbare Einwilligung (z. B. Double-Opt-in) 

Verantwortung im laufenden Betrieb 

Auch nach der Registrierung gilt: 

  • Daten sollten auf das notwendige Maß beschränkt bleiben 
  • Nutzer müssen ihre Daten selbst verwalten, ändern und löschen können 
  • Datenschutz durch Technikgestaltung („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) sind umzusetzen 

Besondere Vorsicht ist bei Zusatzfunktionen geboten:
Adressbücher oder ähnliche Features können zur unzulässigen Verarbeitung von Daten Dritter führen. Hier sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich. 

Löschung nicht vergessen

Ein oft unterschätzter Punkt: Kundenkonten dürfen nicht unbegrenzt bestehen bleiben. Neben gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sollten Betreiber: 

  • ein Löschkonzept für inaktive Konten definieren 
  • klare Fristen festlegen (z. B. nach längerer Inaktivität) 
  • eine einfache Kontolöschung für Nutzer ermöglichen 

Jetzt absichern:
Unsere Checkliste „Datenschutz im Webshop“ führt Sie Schritt für Schritt durch alle relevanten Anforderungen. Von der Registrierung bis zur Löschung von Kundenkonten. 

Nutzen Sie die Checkliste als praktische Grundlage, um Ihren Webshop datenschutzkonform und rechtssicher aufzustellen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Download der Checkliste:
https://www.datenschutz-prodatis.com/nl/Checkliste_Datenschutz_im_Webshop.docx

Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten 2025

Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Dr. Juliane Hundert hat ihren Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025 veröffentlicht. Auch in diesem Jahr zeigt sich ein deutlicher Anstieg bei Beschwerden, Datenpannen und Beratungsanfragen. 

  • Über 1.600 Eingaben – ein neuer Höchststand (+29 %). 
  • Rund 900 Beratungsanfragen – deutlicher Anstieg (+22 %). 
  • Mehr als 1.050 gemeldete Datenpannen – erneut ein Rekordwert. 
  • Zunahme von Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere bei Videoüberwachung. 
  • KI als Treiber: Chatbots erleichtern das Einreichen von Beschwerden und erhöhen die Sichtbarkeit der Aufsichtsbehörden. 
  • Deutlicher Anstieg von Beschwerden zur privaten Videoüberwachung – häufig unzulässige Erfassung öffentlicher Bereiche. 
  • Kritik an neuen Befugnissen im Polizeirecht, u. a. automatisierte Datenanalyse und biometrische Verfahren.

Der Tätigkeitsbericht ist thematisch übersichtlich aufgebaut und bietet eine praxisnahe Orientierung zu aktuellen Datenschutzfragen. Neben statistischen Auswertungen werden zahlreiche Einzelfälle sowie rechtliche Entwicklungen im Kontext von Digitalisierung und KI beleuchtet.

Hier finden Sie den Tätigkeitsbericht für 2025:
https://www.datenschutz.sachsen.de/download/taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht_Datenschutz_2025.pdf

Hier finden Sie die Pressemitteilung zum Tätigkeitsbericht:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1095838

Gesprächstranskription im Unternehmen – rechtliche und technische Anforderungen

Die automatisierte Umwandlung von Sprache in Text wird in Unternehmen immer häufiger eingesetzt etwa zur Dokumentation von Meetings, Kundengesprächen oder Interviews. Gleichzeitig wirft diese Praxis wichtige datenschutz- und strafrechtliche Fragen auf.

In ihrem „Kurzpapier Nr. 4 – Gesprächstranskription“ gibt die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gesprächstranskriptionen.

Transkription als Verarbeitung personenbezogener Daten

Bereits die Aufzeichnung eines Gesprächs stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Zusätzlich ist sie strafrechtlich relevant: Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach §201 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich verboten. Unternehmen müssen daher vor der Nutzung entsprechender Technologien klare rechtliche Voraussetzungen schaffen.

Einwilligung als zentrale Rechtsgrundlage

Nach Einschätzung der GDD ist in der Praxis meist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die tragfähigste Rechtsgrundlage. Diese muss freiwillig, informiert und jederzeit widerruflich sein. Im Beschäftigungskontext kann aufgrund möglicher Abhängigkeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung eine geeignete Grundlage darstellen. Andere Rechtsgrundlagen, etwa Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse, kommen zwar grundsätzlich in Betracht, spielen in der Praxis jedoch häufig eine untergeordnete Rolle.

Transparenz und technische Schutzmaßnahmen

Unternehmen sind verpflichtet, Betroffene umfassend zu informieren, insbesondere über

  • den Zweck der Transkription,
  • den Umfang der Datenverarbeitung,
  • die Speicherdauer sowie
  • mögliche Empfänger der Daten.

Darüber hinaus sollten klare Löschkonzepte etabliert und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung sowie bei cloudbasierten Lösungen außerhalb der EU geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln.

Besonderheiten beim Einsatz von KI

Werden Transkriptionen durch KI-Systeme mit erweiterten Analysefunktionen (z. B. Emotionserkennung oder Gesprächsanalyse) ergänzt, können zusätzlich Anforderungen der EU-KI-Verordnung relevant werden.

Zusammenfassung

Für Unternehmen bleibt eine klar dokumentierte Einwilligung der betroffenen Personen der rechtlich sicherste Weg, um Gesprächstranskriptionen einzusetzen. Ergänzt durch transparente Information sowie geeignete organisatorische und technische Schutzmaßnahmen lässt sich die Technologie datenschutzkonform nutzen.

Download Kurzpapier Nr. 4 – Gesprächstranskription:
https://www.gdd.de/wp-content/uploads/2026/01/GDD-Kurzpapier-4-Gespraechstranskription.pdf

WhatsApp: Landgericht Berlin verbietet Datentransfer an Facebook

Die Nutzung von WhatsApp ist immer wieder ein Aspekt im Datenschutz, mit dem sich auch Gerichte auseinandersetzen müssen. In einem kürzlich gefällten Urteil des Landgerichts Berlin wurden der Weitergabe von Nutzerdaten des Messenger-Dienstes an den Mutterkonzern Meta Grenzen gesetzt. Auch die Praxis der Einwilligung wurde stark kritisiert.

Der Fall zeigt auch, wie langwierig Rechtsstreitigkeiten im digitalen Zeitalter sein können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beide Seiten können Berufung einlegen. Dennoch sendet es ein Signal: Die Kontrolle über das eigene Adressbuch darf nicht durch pauschale Zustimmungsklicks ausgehebelt werden.

Lesen Sie mehr unter:
https://ogy.de/sa8h

Sicherheitslücke bei TeamViewer

In aktuellen Sicherheitsmeldungen wurde über eine Schwachstelle in TeamViewer informiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese in Mehrbenutzer-Umgebungen dazu führen, dass eine Remote-Verbindung zu einem bereits angemeldeten Benutzer aufgebaut wird, ohne dass dieser die Verbindung zuvor aktiv bestätigen muss. 

Betroffen sind TeamViewer Clients (Full und Host) unter Windows, macOS und Linux in Versionen vor 15.74.5. Der Hersteller hat die Schwachstelle inzwischen geschlossen und entsprechende Sicherheitsupdates bereitgestellt. Hinweise auf eine aktive Ausnutzung liegen derzeit nicht vor.

Wir empfehlen Ihnen dringend:

  • TeamViewer Clients/Hosts kurzfristig zu aktualisieren (Sicherheitsupdates einspielen) 
  • Bestehende TeamViewer-Konfigurationen zu überprüfen (insbesondere Zugriffseinstellungen und Bestätigungsmechanismen) 

Lesen Sie mehr unter:
https://ogy.de/gthj

HBDI: Microsoft 365 unter Auflagen datenschutzkonform nutzbar

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat in einem Bericht vom 15. November 2025 bestätigt, dass Microsoft 365 unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Damit nimmt der HBDI nach früherer Kritik an den Microsoft-Vertragsunterlagen eine neu bewertete Position ein.

Ausgangspunkt war die Beanstandung der Datenschutzkonferenz (DSK) aus dem Jahr 2022, wonach das damalige Data Protection Addendum (DPA) nicht den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprach. Inzwischen hat Microsoft sein Datenschutzkonzept nachgebessert: Das DPA wurde überarbeitet, die sogenannte „EU-Datengrenze“ soll die Verarbeitung personenbezogener Daten weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränken, und ergänzende Dokumentationshilfen wie das M365-Kit unterstützen Verantwortliche bei der Erfüllung ihrer Datenschutz- und Nachweispflichten. Die Einschätzung des HBDI gilt jedoch nur unter klaren Rahmenbedingungen. Verantwortliche müssen das aktualisierte DPA abschließen und für eine datenschutzgerechte Konfiguration sowie eine rechtskonforme Nutzung sorgen. Zudem basiert der Bericht auf rechtlichen und organisatorischen Zusagen und nicht auf einer umfassenden technischen Prüfung aller M365-Dienste.

Für Unternehmen und Behörden bedeutet dies: Microsoft 365 kann bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen zulässig eingesetzt werden. Eine pauschale DSGVO-Konformität für alle Nutzungsszenarien folgt daraus jedoch nicht. Eine eigenständige rechtliche Bewertung und eine konkrete Risikoanalyse bleiben weiterhin erforderlich.

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https://ogy.de/2kob

Microsoft veröffentlicht neue Datenschutz-Hilfen für M365 und Copilot

Microsoft hat im November 2025 neue Dokumentations- und Compliance-Hilfen vorgestellt, die Unternehmen bei der datenschutzkonformen Nutzung von Microsoft 365, Copilot und weiteren Cloud- und KI-Diensten unterstützen sollen. Ziel ist es, insbesondere die Rechenschaftspflichten nach der DSGVO praxisnah zu erleichtern.

Kernbestandteile der neuen Materialien sind unter anderem ein sogenanntes M365-Kit mit Vorlagen und Mustertexten für zentrale DSGVO-Dokumentationen, etwa Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten, Rechtsgrundlagen oder Datenschutzhinweise. Ergänzt wird dies durch ein überarbeitetes Cloud Compendium, das häufige Datenschutz- und Compliance-Fragen zu Cloud-Diensten wie Copilot oder Azure aufgreift und die rechtlichen Bezüge transparent darstellt. Zudem stellt Microsoft anpassbare Vorlagen für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) bereit, um risikobehaftete Verarbeitungsszenarien standardisiert zu bewerten und zu dokumentieren. 

Microsoft betont, die Materialien seien in Zusammenarbeit mit Datenschutzaufsichtsbehörden – unter anderem aus Bayern und Hessen – entwickelt worden. Sie sollen insbesondere im KI- und Cloud-Kontext dabei helfen, DSGVO-Konformität nachvollziehbar nachzuweisen.

Für Datenschutz-Verantwortliche bieten die neuen Tools eine hilfreiche Grundlage, um Dokumentations- und Nachweispflichten im Umgang mit Microsoft-Cloud-Diensten effizienter zu erfüllen. Sie können die Strukturierung von Verarbeitungstätigkeiten unterstützen, DSFA-Prozesse vereinheitlichen und die Argumentation gegenüber Aufsichtsbehörden erleichtern. Gleichwohl ersetzen die Vorlagen keine individuelle datenschutzrechtliche Bewertung der konkreten Einsatzszenarien, sondern sollten als Bestandteil einer umfassenden Cloud-Governance- und Compliance-Strategie verstanden werden.

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https://ogy.de/x3p7

Gesetze und Verordnungen 2026

1. Data Act

Der Data Act soll den Zugang zu Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten regeln, Datenportabilität sicherstellen und faire Wettbewerbsbedingungen, insbesondere im Cloud-Umfeld, schaffen.

Anwendbar seit: 12.09.2025 (weitere Zeitpunkte gestaffelt)

Betroffene Unternehmen: Hersteller vernetzter Produkte, Anbieter verbundener digitaler Dienste sowie Cloud- und Edge-Computing-Dienste, die Daten in der EU erzeugen, verarbeiten oder bereitstellen.

To-dos:

  • Prüfung, ob das eigene Unternehmen betroffen ist
  • Durchführung einer Dateninventur
  • Implementierung von Prozessen zur Datenübertragbarkeit und Interoperabilität, inkl. zentraler Anlaufstelle und Verfahren für Nutzeranfragen (Achtung: Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer)
  • Für neue Produkte: Datenzugang by Design ab 12.09.2026
  • Anpassung von Verträgen an faire Vertragsklauseln (keine Haftungsausschlüsse für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit); ab 12.09.2027 auch für Altverträge
  • Verbot von Switching-Gebühren bei Cloud-Diensten ab 12.01.2027
  • Einrichtung von Behördenzugriffen für definierte Notfallsituationen

Relevanz für Datenschutz: Sehr hoch, neben technischen Daten können auch personenbezogene Daten anfallen.

Mehr Informationen: EU-Verordnung | Referentenentwurf Deutschland


2. Transparenz und Targeting politischer Werbung

Diese Verordnung soll Transparenz schaffen, Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass politische Werbung innerhalb der EU klar gekennzeichnet und rechtmäßig erfolgt.

EU-weit anwendbar seit: 10.10.2025

Betroffene Unternehmen: Parteien, Plattformen, Agenturen, Werbewirtschaft sowie alle Unternehmen, die politische Werbung schalten oder veröffentlichen.

To-dos:

  • Beifügung umfangreicher Transparenzerklärungen
  • Sicherstellung, dass personenbezogene Daten nur direkt und ausschließlich zum Zweck politischer Werbung erhoben werden
  • Festlegung und Umsetzung eines Prozesses für ausdrückliche Einwilligungen
  • Ausschluss von Targeting auf Basis von Tracking
  • Sicherstellung, dass keine besonders sensiblen Daten verwendet werden
  • Einrichtung eines direkten Beschwerdeverfahrens für Nutzer

Relevanz für Datenschutz: In betroffenen Unternehmen sehr hoch.

Mehr Informationen: EU-Verordnung | Referentenentwurf Deutschland


3. eIDAS 2.0 / EU-ID-Wallet

Mit eIDAS 2.0 soll eine europaweit einheitliche, sichere digitale Identität geschaffen werden. Die EU-ID-Wallet ermöglicht die digitale Identifizierung und den Austausch qualifizierter Nachweise.

Anwendbarkeit: gestaffelt ab Mitte/Ende 2025, weitere Pflichten ab 2026 bzw. 2027 (Mitgliedstaaten sollen Wallets 2026 bereitstellen)

Betroffene Unternehmen: Öffentliche Stellen, Banken, Versicherungen; alle Unternehmen, die elektronische Identifizierungssysteme anbieten, herstellen oder nutzen 

To-dos:

  • Klärung der Rolle des Unternehmens (Nutzer oder Vertrauensdienstanbieter)
  • Prozess- und IT-Inventur: Welche Prozesse sind betroffen?
  • Registrierung bei zuständiger Stelle, sofern Wallet-Daten abgerufen werden
  • Sicherstellung von Datenminimierung, Datensicherheit und Cybersicherheitsstandards
  • Schulung der Beschäftigten

Relevanz für Datenschutz: Sehr hoch, es können umfangreiche, teils besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Mehr Informationen: Übersicht über Durchführungsverordnungen | Übersicht zum Wallet


4. KI-Verordnung (KI-VO / AI Act)

Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz und soll den Einsatz von KI sicher, transparent und grundrechtskonform gestalten.

Betroffene Unternehmen: KI-Entwickler und KI-Anbieter, bestimmte Anwender mit Hochrisiko (Finanzen, Gesundheitswesen, Personalwesen); alle Unternehmen, die entsprechende KI-Systeme nutzen

Termine:

  • Verbot bestimmter KI-Systeme seit 02.02.2025
  • Schulungspflicht für Beschäftigte seit 02.02.2025
  • Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Systemen seit 02.08.2025
  • Allgemeine Anwendbarkeit ab 02.08.2026
  • Erhöhte Produktsicherheitsanforderungen für Hochrisiko-KI ab 02.08.2027

To-dos:

  • Inventur aller KI-Systeme (angeboten und genutzt)
  • Dokumentation der KI-Systeme sowie der verarbeiteten bzw. verwendeten Trainingsdaten
  • Einführung eines Risikomanagements
  • Risikoklassifizierung der KI-Systeme
  • Transparenz gegenüber Anwendern, ggf. Kennzeichnung von KI-Inhalten

Mehr Informationen: Die GPAI-Guidelines | Referentenentwurf Deutschland


5. Kritische Infrastrukturen – NIS-2 & KRITIS-Dachgesetz

Die Regelungen sollen die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen gegenüber Cyberangriffen und physischen Bedrohungen erhöhen.

Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die den KRITIS-Sektoren zugeordnet sind und bestimmte Schwellenwerte überschreiten

To-dos:

  • Prüfung der Betroffenheit (Sektorzugehörigkeit und Schwellenwerte)
  • Umsetzung eines umfassenden Cybersicherheits-Risikomanagements (NIS-2)
  • Einführung von Backup-, Krisen- und Lieferkettenkonzepten
  • Beachtung verschärfter Meldepflichten
  • Umsetzung physischer Sicherheitsmaßnahmen sowie Schulungen und Notfallübungen (KRITIS-Dachgesetz)

Relevanz für Datenschutz: Sehr hoch,  bei Angriffen können personenbezogene Daten betroffen sein; zudem erlaubt der Gesetzentwurf zweckändernde Verarbeitungen durch Behörden.

Mehr Informationen: NIS-2-Umsetzungsgesetz | Entwurf KRITIS-Dachgesetz


6. Verbraucherrechte-Richtlinie

Die Richtlinie stärkt Verbraucherrechte im Fernabsatz und soll den Widerruf von Online-Verträgen vereinfachen.

Anwendung ab: 19.06.2026

Betroffene Unternehmen: Betreiber von Online-Shops 

To-dos:

  • Einbindung verpflichtender Widerrufsbuttons
  • Sicherstellung der leichten Erreichbarkeit des Widerrufbuttons während der gesamten Widerrufsfrist
  • Anpassung von Webseiten und Schnittstellen unter Beachtung formaler Vorgaben

Mehr Informationen: EU-Richtlinie | Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz


7. Cyber Resilience Act (CRA)

Der CRA adressiert Cybersicherheitsrisiken von Produkten mit digitalen Elementen über deren gesamten Lebenszyklus.

Betroffene Unternehmen: Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen 

Termine:

  • Meldepflichten ab 11.09.2026
  • Sicherheitsanforderungen für neue Produkte ab 11.12.2027

Relevanz für Datenschutz: Cybersicherheitslücken können Datenschutzverletzungen verursachen.

Mehr Informationen: EU-Verordnung (konsolidiert) 


8. E-Evidence-Verordnung

Die Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel innerhalb der EU.

Übergangsfrist bis: 18.08.2026

Betroffene Unternehmen: Telekommunikationsunternehmen, E-Mail-Anbieter, VoIP-Dienste, Messaging-Dienste, Cloud-Dienstleister, Hosting-Provider, Betreiber von Plattformen. Ausschlaggebend ist die Bereitstellung digitaler Dienste innerhalb der EU. 

To-dos:

  • Festlegung interner Zuständigkeiten
  • Verfahren zur rechtlichen Bewertung eingehender Anordnungen
  • Technische Maßnahmen zur Datenidentifikation, -sicherung und -übermittlung
  • Prüfung möglicher Kollisionen mit Drittstaatenrecht
  • Rechtzeitige Einbindung von Auftragsverarbeitern

Relevanz für Datenschutz: Sehr hoch, auch sensible personenbezogene Daten können betroffen sein.

Mehr Informationen: EU-Verordnung | Entwurf der Umsetzung in Deutschland


9. Produkthaftungsrichtlinie (neu)

Die Richtlinie modernisiert das Produkthaftungsrecht und erweitert den Produktbegriff ausdrücklich auf Software und KI-Systeme.

Umsetzung bis: 09.10.2026

Betroffene Unternehmen: Software- und KI-Entwickler bzw. -Hersteller sowie alle Unternehmen, die gewerbsmäßig an der Wertschöpfung des Produkts beteiligt sind 

Kernaussagen:

  • Haftung für fehlerhafte Produkte, auch bei Software und KI
  • Berücksichtigung von Cybersicherheitslücken bei der Fehlerbewertung
  • Haftung auch für Verlust oder Verfälschung von Daten
  • Prüfung und Anpassung von Verträgen sowie Dokumentation von Produktentwicklung und Updates

 Mehr Informationen: EU-Richtlinie

NIS-2 ist in Kraft, sind Sie betroffen?

Seit Anfang Dezember gilt in Deutschland das NIS-2-Umsetzungsgesetz. Damit wird, wenn auch mit leichter Verzögerung, eine EU-Richtlinie umgesetzt, die deutlich höhere Anforderungen an IT-Sicherheit, Risikomanagement und Meldepflichten für Unternehmen mit sich bringt.

Warum ist das jetzt relevant?

Während bislang nur rund 1.000 Unternehmen unter die KRITIS-Regelungen fielen (Kritische Infrastrukturen), rechnet man im Zuge von NIS-2 mit etwa 30.000 betroffenen Unternehmen in Deutschland. Viele Organisationen sind sich aktuell noch gar nicht bewusst, dass sie unter die neuen Vorgaben fallen könnten.

Wenn in Ihrem Unternehmen bisher noch keine Prüfung erfolgt ist, ob NIS-2 für Sie gilt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, das nachzuholen.

Gehört Ihr Unternehmen möglicherweise dazu?

Ein erster Hinweis ergibt sich, wenn Ihr Unternehmen in einer der folgenden Branchen tätig ist:

  • Gesundheitswesen
  • Maschinen- oder Fahrzeugbau
  • Transport & Logistik
  • Finanzwesen
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Lebensmittelproduktion und -vertrieb
  • Medizinprodukte & In-vitro-Diagnostika

Zusätzlich gilt:

  • mehr als 50 Beschäftigte
    oder
  • bei weniger als 50 Beschäftigten ein Jahresumsatz von über 10 Mio. Euro

Was ist jetzt zu tun?

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt einen kurzen Selbsttest zur Verfügung, mit dem Sie unkompliziert prüfen können, ob Ihr Unternehmen unter NIS-2 fällt. Der BSI-Kurzfragebogen ist verständlich aufgebaut und in wenigen Minuten ausgefüllt. Ergibt der Test eine Betroffenheit, ist der erste verpflichtende Schritt die Registrierung beim BSI. Alle weiteren Maßnahmen, etwa zu Sicherheitsprozessen, Dokumentation oder Meldewegen, lassen sich anschließend strukturiert und planbar angehen.

Wichtig zu wissen

Unternehmen, die trotz Verpflichtung nicht fristgerecht registriert sind, riskieren nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ein Bußgeld.

Hier gelangen Sie direkt zum BSI-Selbsttest:
https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/

Zahl der Datenpannen in Sachsen bleibt auf Rekordniveau

Zahl der Datenpannen in Sachsen bleibt auf Rekordniveau

Auch 2025 verzeichnet die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) erneut rund 1.000 Meldungen zu Datenschutzvorfällen, so viele wie im Rekordjahr zuvor. Häufige Ursachen sind Fehlversendungen, offene E-Mail-Verteiler oder verlorene Datenträger. In etwa jedem zehnten Fall steckt Cyberkriminalität dahinter. 

Wie Verantwortliche Datenpannen vermeiden und richtig reagieren können, erläutert die SDTB am
30. Oktober 2025 um 16 Uhr im kostenlosen Onlineseminar „Prävention und Meldepflichten bei Datenpannen – ein Leitfaden für die Praxis“.

Der entsprechende Seminar-Link wird am 30.10.2025 auf www.datenschutz.sachsen.de veröffentlicht. 

Lesen Sie mehr unter:
https://www.datenschutz.sachsen.de/meldungen-von-datenpannen-in-sachsen-auf-rekordniveau-des-vorjahres-7771.html