Seit dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Vorschriften des Digital Services Act (DSA) für alle Online-Plattformen. Der Digital Services Act ist eine EU-Verordnung zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet. Diese Verordnung legt umfassende Verpflichtungen für Online-Dienste fest. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt die Umsetzung dieser Verpflichtungen in Deutschland.
Das DDG trat am 14. Mai 2024 in Kraft und löste das Telemediengesetz (TMG) ab, das nun im DSA und DDG aufgeht. Zudem wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Diese Gesetzesänderungen betreffen alle Unternehmen auf nationaler Ebene, da „Telemedien“ nun als „Digitale Dienste“ bezeichnet werden.
Daraus ergeben sich hauptsächlich redaktionelle Änderungen, die wie folgt umzusetzen sind:
Überarbeitung der Webseite:
- Änderung der Begrifflichkeit „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ und Überprüfung, ob weitere Anpassungen notwendig sind.
- Die „Allgemeinen Informationspflichten“ im Impressum ergeben sich nun aus § 5 DDG (zuvor § 5 TMG). Die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ ergeben sich aus § 6 DDG (zuvor § 6 TMG).
- Im CMP/Cookie-Banner ist der Verweis auf § 25 TTDSG zu § 25 TDDDG zu ändern und der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
- Datenschutzinformationen auf der Webseite sind von TMG zu DDG und von TTDSG zu TDDDG zu ändern.
- Eigene Erklärungen auf der Webseite müssen auf die Formulierungen „Telemedien“ sowie die alten Gesetzesbezeichnungen überprüft werden.
Datenschutzerklärungen gemäß Artt. 13 und 14 DS-GVO:
- Sämtliche Datenschutzerklärungen (z. B. für Kunden, Lieferanten, Bewerber, Beschäftigte) sind auf Verweise auf das TMG und TTDSG zu überprüfen und „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
- Verweise auf die Rechtsgrundlagen sind entsprechend anzupassen.
- Eine Information der Betroffenen über die abgeänderten Datenschutzerklärungen ist nicht erforderlich.
Verpflichtungserklärung zum Datenschutz für Beschäftigte:
- Überprüfung und Anpassung aller datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen auf Verweise zum TMG und TTDSG. Insbesondere sind Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG) gemäß § 3 TDDDG zu ändern. Auch hier ist „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
- Bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen mit Beschäftigten müssen nicht geändert werden.
Lesen Sie mehr unter:
https://www.gdd.de/aktuelles/checkliste-des-neu-eingefuehrten-ddg-und-tdddg/