Berechnung von Bußgeldern nach der DSGVO von den Aufsichtsbehörden verabschiedet

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben sich auf ihrer Sitzung im September auf ein Modell zur Berechnung von Bußgeldern geeinigt. Informationen dazu finden Sie im folgenden Artikel von „Latham & Watkins LLP“:

https://www.lathamgermany.de/2019/09/datenschutzbehorden-verabschieden-modell-zur-berechnung-von-busgeldern/

DSGVO-Bußgelder – das ist neu

Das neue Modell zur Bußgeldbemessung orientiert sich im Wesentlichen an den Vorgaben des Art. 83 DSGVO und unterteilt sich in fünf Schritte:

  1. Zunächst wird das verantwortliche Unternehmen in eine Größenklasse kategorisiert, die sich nach dem weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangen Geschäftsjahres richtet.
  2. Anschließend wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder Großunternehmen) bestimmt, in die das Unternehmen eingeordnet wurde.
  3. Auf dieser Grundlage wird der wirtschaftlichen Grundwert des Unternehmens ermittelt: Die Behörden errechnen einen sogenannten Tagessatz indem sie den weltweiten Vorjahresumsatz des Unternehmens durch 360 teilen.
  4. Danach wird der Verstoß mithilfe tatbezogener Einzelfallumstände einem bestimmten Schweregrad zugeordnet und mit einem entsprechenden Faktor multipliziert.
  5. Zuletzt erfolgt eine Anpassung des Grundwertes anhand aller sonstigen, bisher nicht berücksichtigten Umstände des Einzelfalls. Dabei müssen alle für und gegen das verantwortliche Unternehmen sprechenden, täterbezogenen sowie sonstigen Umstände, berücksichtigt werden.

Quelle: www.computerwoche.de

DSGVO-Verstoß: 110 Millionen Euro Bußgeld für Hotelkette Marriott:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Strafe-110-Millionen-Euro-Bussgeld-fuer-Hotelkette-Marriott-angesetzt-4466555.html