Corona-Warn-App

Die neue Corona-Warn-App ist zum Herunterladen und Nutzen bereitgestellt. Vorallem aus Sicht des Datenschutzes wirft sie viele Fragen bei den Nutzern auf.

Verschiedene Experten und Aufsichtbehörden haben sich nun zu Wort gemeldet. Lesen Sie nachfolgend die aktuellen Pressemitteilungen:

Mitteilung des Bundesbeauftraten für den Datenschutz und Informationsfreiheit:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/12_Corona-Warn-App.html

Mitteilung der DSK-Datenschutzkonferenz:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20200616_pm_corona_warn_app.pdf

Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz:
https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/corona-warn-app-ist-aus-datenschutz-sicht-okay-kugelmann-app-darf-aber-nicht-zur-dauerloesung-we/

Neues BGH-Urteil – Einwilligung in die Speicherung von Cookies

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes musste sich nun auch der Bundesgerichtshof in Deutschland mit der Rechtmäßigkeit zur Speicherung von Cookies beschäftigten. Das Urteil bestätigt die allgemeine Auffassung der Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung: Eine Einwilligung in Werbe- und Tracking-Cookies. Hierbei sind auch die neuen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) mit zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Einwilligung, welche auch durch die noch gültige ePrivacy-Richtlinie gefordert wird, konnte in Deutschland bis jetzt über § 15 Absatz 3 Telemediengesetz umgangen werden, welches eine Opt-Out-Lösung erlaubte, die „Geburtsstunde“ der „einfachen“ Cookiebanner.

Durch das EuGH- und jetzt auch das BGH-Urteil wurde bestätigt, dass dieser deutsche Sonderweg geändert werden muss. Die neue ePrivacy-Verordnung sieht im Entwurf auch eine solche Einwilligung vor.

Werbe-Cookies nur mit aktiver Einwilligung

Alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies benötigen eine aktive Einwilligung – da dieses Urteil
aber für den Fall Planet49 gilt, bleibt die Sachlage weiterhin unklar, bis der deutsche Gesetzgeber,
die Datenschutzbehörden und Gerichte hier tätig geworden sind und klären, wann Cookies „unbedingt erforderlich“ sind, und wann nicht. Zum heutigen Stand wird zumindest für Cookies, die der Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung und Marktforschung dienen, eine Einwilligung notwendig sein.

Ebenfalls ist noch unklar, wie die Einwilligungs-Banner letzten Endes aussehen und was sie beinhalten müssen. Hier kann eine Orientierung an den anderen EU-Staaten hilfreich sein, welche die ePrivacy-Richtlinie (die sogenannte Cookie-Richtlinie) bereits in nationales Recht überführt haben.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Bei der Nutzung von Google Analytics auf Ihrer Webseite – welches als Musterbeispiel eines großen Datenkraken angesehen wird, da  umfangreiche Nutzerprofile für Werbezwecke erstellt werden – ist das Einholen einer Einwilligung über ein sogenanntes Consent-Tool, das das aktuelle Cookie-Banner ersetzen sollte, dringend anzuraten.

Wie können Cookies zukünftig gesetzeskonform eingesetzt werden?

Unter Beachtung der Urteile und auch der gesetzlichen Vorgaben in der DSGVO sowie der bald geltenden ePrivacy-Verordnung ist hier wichtig, dass:

  • die entsprechenden (Werbe-/Tracking-) Cookies erst nach der Einwilligung gesetzt und die Dienste aktiv werden,
  • die „Checkbox“ zur Einwilligung muss aktiv durch den Nutzer angeklickt werden (keine Vorbelegung),
  • die Einwilligung aktiv durch den Nutzer geschehen muss, „Weitersurfen“ ist keine aktive Einwilligung
  • das Consent-Tool das Benutzen der Seite nicht verhindert, d.h. kein Overlay, dass das Lesen von Inhalten oder das Anklicken von Links unmöglich macht oder ein Scrollen unterbindet etc.,
  • die Einwilligung durch den Seitenbetreiber protokolliert wird
  • der Nutzer nicht in die Einwilligung durch technische Maßnahmen wie Overlays genötigt wird,
  • die Einwilligung informiert geschieht, d.h. den Nutzer über Art, Zweck, die verantwortliche Stelle,
    Empfänger der Daten, Datenkategorien, Widerrufsrecht etc. zu informieren,
  • ein Link zur Datenschutzerklärung im Consent-Tool vorhanden ist.

Nach der Integration eines Consent-Tools muss die Datenschutzerklärung entsprechend aktualisiert werden. So ist z.B. bei Verwendung von Google Analytics die Grundlage der Verarbeitung gemäß DSGVO eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) und nicht mehr ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f).

Keine Einwilligung wird benötigt, wenn das Setzen der Cookies rechtmäßig ist, aufgrund von:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
    z.B. bei Anmeldung/Registrierung Newsletter, technisch notwendige Funktionen wie Warenkorb
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
    z.B. Einbindung von Diensten zur bedarfsgerechten Gestaltung der Website wie Schriftarten, Kartendienste, Reichweitenmessung/reine statistische, anonyme (angemessene) Analysen

Weiterführende Informationen

Cookies und Co.: Neue Leitlinien für Webseiten:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/cookies_neue_leitlinien_fuer_webseiten.pdf

BGH-Urteil zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868


Was nutzen Sie auf Ihrer Webseite?

Gern überprüfen wir Ihre Webseite und/oder Ihres Online-Shop auf Gesetzeskonformität

  • Kontaktformular
  • Google Analytics
  • Webshop
  • Geschützter Nutzerbereich

Das Audit umfasst

  • Allgemeine und technische Prüfung auf Konformität zur DSGVO und relevater Gesetze
  • Prüfung des Impressums
  • Inhaltliche Prüfung der Datenschutzerklärung

Mit dem Auditbericht erhalten Sie Hinweise und Handlungsempfehlungen, ggf. Textbausteine zur schnellen und sicheren Umsetzung auf Ihrer Webseite.

Aktuelle Bußgelder der Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Erst kürzlich hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) ihren Tätigkeitsbericht für 2019 vorgelegt. Er enthält einige wichtige Hinweise, nicht nur zur Bußgeld-Praxis, sondern auch zu besonders kritischen Punkten, die bei Unternehmen mehr Aufmerksamkeit verdienen.

Fast 70.000 Euro verhängte die Datenschutz-Aufsicht in Brandenburg an Bußgeldern.

Lesen Sie mehr unter:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/datenschutz_bussgelder.pdf

Angebliche Commerzbank-Mitarbeiter erfragen Zugangsdaten von Kunden

Die Commerzbank AG vermeldet, dass Betrüger aktuelle Themen wie zum Beispiel die Corona-Krise ausnutzen, um an Ihr Geld zu kommen. Derzeit werden Kunden vermehrt von angeblichen Commerzbank-Mitarbeitern angerufen und im Gesprächsverlauf zur Herausgabe von Online-Banking-Zugangsdaten aufgefordert. Teilweise werden Kunden auch im Gesprächsverlauf dazu gebracht, selbst Zahlungen auszuführen.

Es handelt sich hierbei NICHT um Mitarbeiter der Commerzbank!

Bitte beachten Sie:

Die Commerzbank oder einer unserer Mitarbeiter wird von Ihnen niemals vertrauliche Daten wie Ihre PIN, TANs oder den TAN-Aktivierungsbrief per E-Mail, telefonisch oder per SMS abfragen. Auch werden wir Sie niemals um Übersendung oder Hochladen dieser Daten bitten.

  • Geben Sie keine persönlichen Zugangsdaten weiter.
  • Laden Sie keine Fotos oder Scans Ihres TAN-Aktivierungsbriefs hoch.
  • Schicken Sie Ihren TAN-Aktivierungsbrief niemals per Post weiter.

(Quelle: www.commerzbank.de)